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Kassenpflicht in der Gastronomie: Was heute gilt und was ab 2028 geplant ist

Heute gibt es keine allgemeine Kassenpflicht, die offene Ladenkasse ist erlaubt. Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ab 2028 eine elektronische Kasse Pflicht werden, über 100.000 € Umsatz. Welches Jahr zählt und was du bis Ende 2026 prüfst.

Michael Krause
Michael Krause
16 Min. Lesezeit
Kassenpflicht in der Gastronomie: Was heute gilt und was ab 2028 geplant ist

Stand: 01.10.2026. Rechtsstand: geltendes Recht und Regierungsentwurf vom 23.09.2026; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Nächste Prüfung: 16.10.2026. Diese Seite betrifft Deutschland.

Referentenentwurf August 2026 ✓ · Kabinett 23.09.2026 ✓ · Bundesrat 1. Durchgang ☐ · Bundestag ☐ · Zustimmung Bundesrat ☐ · Verkündung ☐

Kurz nach 22 Uhr. Der Grill ist aus, die Fritteuse kühlt ab. Du stehst am Tresen, zählst die Scheine aus der Schublade und legst die Belege vom Kartenterminal daneben. Dann trägst du die Summe in den Kassenbericht ein.

Seit dem 23. September 2026 liegt daneben eine neue Frage: Trifft dich die geplante Kassenpflicht in der Gastronomie?

An diesem Tag hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Laut diesem Regierungsentwurf soll über den Start am 1. Januar 2028 nicht dein Umsatz 2027 entscheiden, sondern dein Umsatz 2026. Also genau das Jahr, dessen Zahlen du heute Abend zählst.

Entscheiden sollen laut Entwurf zwei Zahlen aus diesem Jahr: dein Gesamtumsatz und dein Barumsatz.

TL;DR: Heute gibt es keine allgemeine Kassenpflicht: Die offene Ladenkasse ist erlaubt. Wer eine elektronische Kasse nutzt, braucht eine TSE, muss zu jedem Verkauf einen Beleg ausstellen und die Kasse dem Finanzamt melden. Geplant ist laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 eine Kassenpflicht ab 2028 bei mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr. Ausgenommen sein soll, wer Bargeld annimmt und unter 12.000 € bar umsetzt.

Thema Heute Laut Entwurf ab 2028
Kassenwahl freie Wahl: offene Ladenkasse oder elektronische Kasse elektronische Kasse Pflicht über 100.000 € Gesamtumsatz, außer wer Bargeld annimmt und unter 12.000 € bar umsetzt; Stichjahr 2026
Beleg bei elektronischer Kasse zu jedem Verkauf, Papier oder elektronisch digital als Standard, Papier nur auf Wunsch
Meldung elektronische Kasse binnen eines Monats melden zusätzlich jeden TSE-Wechsel melden
Nachschau unangekündigt durch dein Finanzamt, bei jeder Kasse auch durch das Finanzamt am Einsatzort (schon ab dem Quartal nach der Verkündung)
Bußgeld bei falsch genutzter oder ungeschützter elektronischer Kasse, wenn dadurch Steuern verkürzt werden können; nicht für fehlende Belege zusätzlich ohne Pflicht-Kasse (ab 2028) und für fehlende Belege (schon ab dem Quartal nach der Verkündung)

Welche Kassenpflichten gelten heute in der Gastronomie?

Seit 2020 gilt nach § 146a AO: Wer mit einer elektronischen Kasse erfasst, muss sie mit einer zertifizierten TSE schützen und zu jedem Verkauf einen Beleg ausgeben. Seit 01.01.2025 musst du die Kasse außerdem dem Finanzamt melden. Eine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse zu nutzen, gibt es heute nicht. Die Kassen-Nachschau betrifft jede Kasse.

Kassensystem mit Belegdrucker und frisch gedrucktem Bon auf dem Tresen einer Gaststätte

Für die Gastronomie gibt es keine Sonderregeln. Die Pflichten hängen an deiner Kasse, nicht an deiner Branche. So steht es auch im Anwendungserlass der Finanzverwaltung: „Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems.“ (AEAO zu § 146 Nr. 3.1)

Pflicht Gilt für Norm Seit
Einnahmen und Ausgaben täglich festhalten jede Kasse § 146 Abs. 1 AO –
Jeden Verkauf einzeln aufzeichnen elektronische Kasse; offene Ladenkasse mit Ausnahmen § 146 Abs. 1 AO –
Schutz durch zertifizierte TSE elektronische Kasse § 146a Abs. 1 AO, § 1 KassenSichV 2020
Beleg zu jedem Verkauf elektronische Kasse § 146a Abs. 2 AO, § 6 KassenSichV 2020
Meldung ans Finanzamt elektronische Kasse § 146a Abs. 4 AO 01.01.2025
Kassen-Nachschau jede Kasse § 146b AO 01.01.2018

Bußgeld heute: bis 25.000 €, wenn du mit einer elektronischen Kasse erfasst, sie aber vorsätzlich oder leichtfertig nicht ordnungsgemäß verwendest oder nicht mit TSE schützt und dadurch Steuern verkürzt werden können (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Für fehlende Belege gibt es kein eigenes Bußgeld (Entwurfsbegründung S. 32).

Ist die offene Ladenkasse in der Gastronomie noch erlaubt?

Nach geltendem Recht, Stand 01.10.2026, ist die offene Ladenkasse erlaubt: § 146a AO verlangt TSE, Beleg und Meldung nur, wenn du elektronisch erfasst. Einnahmen und Ausgaben musst du trotzdem täglich festhalten (§ 146 Abs. 1 AO). Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll sie ab 2028 nur unterhalb der geplanten Schwellen möglich bleiben.

Offene Ladenkasse mit Geldkassette und leerem Kassenbuch auf dem Tresen eines Cafés

In Deutschland gibt es laut Regierungsentwurf rund 114.000 offene Ladenkassen und rund 2,2 Millionen Registrierkassen (Begründung S. 19).

Mit offener Ladenkasse gilt heute:

  • täglicher Kassenbericht mit Einnahmen und Ausgaben
  • keine Belegausgabepflicht (AEAO zu § 146a Nr. 2.5.1); eine Quittung darf der Gast trotzdem verlangen (§ 368 BGB)
  • keine Kassenmeldung

Einzelaufzeichnung: Grundsätzlich zeichnest du jeden Verkauf einzeln auf. Ausgenommen ist der „Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO), aber nur ohne elektronisches System.

Für Dienstleistungen enthält der Anwendungserlass eine eigene Nichtbeanstandungsregel (AEAO zu § 146 Nr. 2.2.6). Sie setzt unter anderem voraus: keine elektronische Kasse, viele Kundenkontakte, Kontakt im Wesentlichen auf Bestellung und Bezahlung beschränkt. Ob dein Betrieb mit Tischservice, Theke oder Außer-Haus-Verkauf darunter fällt, klärst du mit deinem Steuerberater.

Was plant der Regierungsentwurf ab 2028?

Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ab 01.01.2028 eine elektronische Kasse mit TSE Pflicht werden, wenn dein Gesamtumsatz 100.000 € im Jahr überschreitet (§ 146b Abs. 1 AO-E). Ausgenommen sein soll, wer Bargeld annimmt und weniger als 12.000 € bar umsetzt. Für den Start 2028 soll der Umsatz 2026 zählen.

Gedruckter Gesetzentwurf zur Kassenpflicht auf dem Schreibtisch im Büro eines Restaurants

Seitenangaben: BMF-PDF des Regierungsentwurfs.

Punkt Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 Fundstelle
Kassenpflicht elektronische Kasse mit TSE, wenn der Gesamtumsatz „100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet“ § 146b Abs. 1 Satz 1 AO-E (S. 4)
Gesamtumsatz netto, nach vereinnahmten Entgelten; bar, Karte und Rechnung zusammen Verweis auf § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 10 Abs. 1 UStG
Ausnahme Bargeld wer Barzahlungen annimmt und dessen „Umsatz mit Bargeld unter 12 000 Euro im Kalenderjahr liegt“; brutto oder netto: offen § 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E (S. 4)
Karte über die Kasse laufen „alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten“; die Bargeld-Ausnahme gilt „nur, sofern ein Steuerpflichtiger auch Bargeld annimmt“ Begründung S. 28
Start Grenze 2026 überschritten: Pflicht ab 01.01.2028 Art. 101a Abs. 3 EGAO-E (S. 10)
Spätere Jahre Grenze erstmals 2027 oder später überschritten: Pflicht ab 1. Juli des Folgejahres § 146b Abs. 3 AO-E (S. 4); Art. 101a Abs. 4 EGAO-E (S. 10)
Ende nach zwei Kalenderjahren in Folge unter den Grenzen § 146b Abs. 2 AO-E (S. 4)
Befreiung Das Finanzamt kann nach § 148 AO befreien, widerruflich; Beispiele: Grenze nur durch Vermietung oder ein einmaliges Ereignis überschritten § 146b Abs. 4 AO-E (S. 4); Begründung S. 28
Verordnung weitere Ausnahmen möglich; Beispiele bisher aus der Landwirtschaft, nicht aus der Gastronomie § 146b Abs. 5 AO-E (S. 5); BMF-Pressemitteilung
Bußgeld ohne Kasse bis 25.000 € bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit, wenn dadurch Steuern verkürzt werden können § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 6 AO-E (S. 7); Begründung S. 31
Digitaler Beleg ab 01.01.2028 „in einem standardisierten Datenformat“, etwa per QR-Code, Link, NFC oder E-Mail; Papier nur auf Wunsch § 146a Abs. 2 AO-E (S. 8); Begründung S. 34
Kassen mit Waage Papierbelege bis 31.12.2032 erlaubt Art. 101a Abs. 11 EGAO-E (S. 10)
Bußgeld Beleg bis 5.000 € bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit, ab dem ersten Tag des Quartals nach der Verkündung § 379 Abs. 2 Nr. 1g, Abs. 4 AO-E (S. 7); Art. 101a Abs. 1 EGAO-E (S. 9)
TSE-Wechsel ab 01.01.2028 binnen eines Monats melden § 146a Abs. 4 AO-E (S. 8)
Wirtschafts-ID ersetzt ab 01.01.2029 die Steuernummer in der Kassenmeldung § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AO-E (S. 8)
Kassen-Nachschau auch durch das Finanzamt am Einsatzort, ab Inkrafttreten § 146d Abs. 1a AO-E (S. 5); Begründung S. 29

Was sich seit dem Koalitionsvertrag geändert hat

Koalitionsvertrag 2025 Referentenentwurf August 2026 Regierungsentwurf 23.09.2026
Start 01.01.2027 01.01.2028 01.01.2028
Stichjahr für den Start – Umsatz 2027 Umsatz 2026
Ausnahme Bargeld – keine Barumsatz unter 12.000 €, nur wenn Bargeld angenommen wird
Bon „Wir schaffen die Bonpflicht ab.“ digitaler Beleg digitaler Beleg, Papier nur auf Wunsch

Angaben zum Referentenentwurf laut Stellungnahme von sechs Wirtschaftsverbänden vom 13.08.2026. „2027“ als Start- oder Stichjahr stammt aus diesen älteren Fassungen.

Betrifft mich das? Vier Beispielbetriebe

Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 entscheiden zwei Zahlen: dein Gesamtumsatz mit der Schwelle von 100.000 € und dein Barumsatz mit der Ausnahme unter 12.000 €, sofern du Bargeld annimmst. Für den Start am 01.01.2028 soll das Jahr 2026 zählen. Die Rechnungen sind Beispielannahmen, keine echten Betriebe.

Gesamtumsätze netto. Ob die 12.000 € brutto oder netto gemeint sind, lässt der Entwurf offen. Die Beispiele liegen deshalb weit weg von dieser Grenze.

Beispiel Gesamtumsatz 2026 davon bar Ergebnis laut Entwurf
Imbiss 92.000 € 70.000 € unter 100.000 €: fiele nicht darunter; erstmals 2027 überschritten hieße Pflicht ab 01.07.2028
Café 150.000 € 45.000 € über beiden Grenzen: müsste ab 01.01.2028 elektronisch erfassen
Food Truck, nur Karte 120.000 € 0 € Bargeld-Ausnahme gälte laut Begründung (S. 28) nicht: müsste ab 01.01.2028 elektronisch erfassen
Catering, fast nur auf Rechnung 180.000 € 6.000 € am Stand bar unter 12.000 €: wäre ausgenommen, solange das so bliebe

Sonderfälle wie Vermietung, einmalige Verkäufe oder mehrere Betriebe klärst du mit deinem Steuerberater. Über eine Befreiung soll laut Entwurf das Finanzamt entscheiden (§ 146b Abs. 4 AO-E).

Was du zum Start sonst brauchst, steht im Ratgeber Food Truck oder Imbiss gründen.

Wird die Bonpflicht abgeschafft? Was sich 2028 beim Beleg ändern soll

Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ab 2028 die Pflicht zum Papierbon wegfallen, nicht aber die Belegpflicht: Aus der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO soll eine Pflicht zum digitalen Beleg werden. Papier gibt es dann nur noch auf Wunsch des Gastes. Bis dahin bleibt es bei der heutigen Regel. Für fehlende Belege ist ein Bußgeld geplant.

Digitaler Kassenbeleg per Scan-Code neben einem Papierbon auf einem Restauranttisch

Heute (AEAO zu § 146a Nr. 2.5):

  • Beleg zu jedem Verkauf, unmittelbar, auf Papier oder elektronisch.
  • Elektronisch nur mit Zustimmung des Gastes, stillschweigend genügt.
  • Nur am Kassendisplay zeigen reicht nicht.
  • Der Gast muss den Beleg nicht mitnehmen. Liegen gelassene Papierbelege musst du nicht aufbewahren.

Geplant laut Entwurf:

  • Digitaler Beleg, den Weg wählst du: QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder Kundenkonto (Begründung S. 34).
  • Papier „ausdrücklich nur auf Wunsch des Kunden“ (S. 34). Den digitalen Beleg muss der Gast nicht annehmen.
  • Kassen mit Waagenfunktion sollen länger Papier ausgeben dürfen.
  • Ein Bußgeld für fehlende Belege soll ab dem ersten Tag des Quartals nach der Verkündung greifen, unabhängig vom digitalen Beleg. Höhe: Tabelle oben.

Frag deinen Kassenanbieter jetzt, ob deine Kasse digitale Belege bereitstellen kann.

Kassen-Nachschau: Was das Finanzamt heute darf und was sich ändern soll

Seit 01.01.2018 dürfen Prüfer des Finanzamts nach § 146b AO ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten deine Geschäftsräume betreten und die Kasse prüfen, elektronische Kasse wie offene Ladenkasse. Sie dürfen Aufzeichnungen und Daten verlangen und bei Anlass ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Laut Regierungsentwurf soll künftig auch das Finanzamt am Einsatzort prüfen dürfen.

Food Truck mit Kasse auf einem Weihnachtsmarkt, Ort einer möglichen Kassen-Nachschau

Heute: Du legst auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen vor und gibst Auskunft. Bei elektronischer Kasse darf der Prüfer die Daten einsehen oder über die digitale Schnittstelle anfordern, auf deine Kosten (§ 146b Abs. 2 AO).

Geplant: Zusätzlich soll das Finanzamt nachschauen dürfen, in dessen Bezirk du gerade verkaufst. Die Begründung nennt „Kirmes, Weihnachtsmärkten oder Messen“ (S. 29). Für Food Truck, Festzelt und Marktstand hieße das: Die Nachschau könnte dich dort treffen, wo du stehst.

Kasse melden und TSE wechseln

Seit 01.01.2025 musst du jede elektronische Kasse nach § 146a Abs. 4 AO dem Finanzamt melden, binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme, grundsätzlich über „Mein ELSTER“ oder eine Software mit ERiC-Schnittstelle. Für Kassen, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, galt einmalig die Frist 31.07.2025. Eine offene Ladenkasse meldest du nicht.

Einen späteren TSE-Wechsel musst du heute nicht mitteilen, so die Entwurfsbegründung (S. 34). Laut Entwurf soll er meldepflichtig werden. Später soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Steuernummer ersetzen.

Was die Umstellung laut Regierungsentwurf kostet

Der Regierungsentwurf vom 23.09.2026 (S. 20) setzt 575 € für eine stationäre Kasse an und rund 500 € für eine Cloud-Kasse mit Tablet, dazu 93 € TSE-Gebühr im Jahr. Die Wirtschaftsverbände hielten die 575 € und die Kosten für Cloud-Kassen schon im Referentenentwurf für zu niedrig. Alle Werte sind Schätzungen, keine Angebote.

Posten Regierungsentwurf S. 20 (teils nach Recherchen des Statistischen Bundesamts) Wirtschaftsverbände (13.08.2026)
Stationäre Kasse günstige Modelle „ab ca. 400 Euro“, angesetzt 575 € frühere Befragung von HDE und ZDH: im Schnitt rund 3.500 € je Kasse, mit Waage bis 6.500 €
Cloud-Kasse rund 100 € Einrichtung plus rund 400 € für ein Tablet –
TSE 93 € im Jahr, eine TSE für zwei bis drei Kassen –
Wartung und Support 100 bis 300 € im Jahr –
Lizenz Cloud-Kasse 20 bis 30 € im Monat 30 bis 40 € im Monat

Welche Kasse zu deinem Betrieb passt und worauf du beim Kauf achtest, steht in der Kaufberatung zum Kassensystem in der Gastronomie. Was eine Eröffnung insgesamt kostet, steht in der Kostenübersicht zur Restauranteröffnung.

Wie geht es weiter? Zeitplan

Nach Art. 76 Abs. 2 GG geht der Regierungsentwurf vom 23.09.2026 zuerst an den Bundesrat. Er kann binnen sechs Wochen Stellung nehmen, auf Verlangen binnen neun. Danach berät der Bundestag. Laut Eingangsformel des Entwurfs (S. 3) muss der Bundesrat am Ende zustimmen. Erst mit der Verkündung ist die Kassenpflicht Gesetz.

Schritt Stand 01.10.2026
Referentenentwurf August 2026, erledigt
Kabinett 23.09.2026, erledigt
Bundesrat, Stellungnahme offen; am 01.10. noch keine Bundesrats-Drucksache auffindbar, der Entwurf der Tagesordnung für den 16.10. (Stand 29.09.) nennt den Gesetzentwurf nicht; Plenartermine laut bundesrat.de: 16.10., 20.11. und 18.12.2026
Bundestag, 1. Lesung offen
Bundestag, 2. und 3. Lesung offen
Zustimmung Bundesrat offen
Verkündung offen
Verordnung mit Ausnahmen offen

Bis zur Verkündung können sich Schwellen, Stichjahr und Fristen noch ändern.

Was du bis Ende 2026 prüfen solltest

Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll dein Umsatz 2026 über den Start am 01.01.2028 entscheiden. Lies deshalb Gesamtumsatz und Barumsatz 2026 getrennt aus deinen Aufzeichnungen ab. Prüf außerdem TSE und Kassenmeldung, frag nach digitalen Belegen und geh die Zahlen mit deinem Steuerberater durch.

Schreibtisch mit Kassenberichten, Taschenrechner und Checkliste für das Jahresende eines Imbisses
  1. Gesamtumsatz 2026: netto, nach vereinnahmten Entgelten, alle Zahlungswege. Nahe an 100.000 €? Mit dem Steuerberater nachrechnen.
  2. Barumsatz 2026: getrennt ablesen. Einnahmen täglich nach bar und unbar getrennt aufzuzeichnen, ist laut Entwurfsbegründung schon heute Pflicht (S. 20).
  3. TSE: vorhanden und aktiv?
  4. Kassenmeldung: alle Kassen gemeldet, auch neue und ausgemusterte?
  5. Digitaler Beleg: beim Kassenanbieter nachfragen.
  6. Sonderfälle: mehrere Betriebe, Vermietung, Einmalverkäufe mit dem Steuerberater klären.

Wer gerade eröffnet, findet die übrigen Schritte in der Checkliste zur Restauranteröffnung.

Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall: Diese Seite zeigt den Stand vom 01.10.2026, also geltendes Recht und den Regierungsentwurf vom 23.09.2026. Sie ersetzt keinen Steuerberater. Ob und ab wann eine Pflicht für deinen Betrieb gilt, klärst du im Einzelfall mit deinem Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Ist die offene Ladenkasse ab 2027 noch möglich?

Nach geltendem Recht ja, eine allgemeine Kassenpflicht gibt es nicht. Der Regierungsentwurf vom 23.09.2026 sieht die Kassenpflicht erst ab 2028 vor, für den Start soll der Umsatz 2026 zählen. Wer die Grenze später überschreitet, für den soll sie später beginnen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

Ab wann soll die Registrierkassenpflicht gelten?

Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 ab 01.01.2028, wenn dein Gesamtumsatz 2026 über 100.000 € lag und keine Ausnahme greift. Der Koalitionsvertrag von 2025 nannte noch den 01.01.2027, deshalb stehen im Netz beide Jahre. Bundestag und Bundesrat haben über den Entwurf noch nicht entschieden.

Wer ist von der geplanten Kassenpflicht befreit?

Laut Entwurf nicht betroffen ist, wer höchstens 100.000 € Gesamtumsatz hat oder Bargeld annimmt und weniger als 12.000 € bar umsetzt. Bei Härte soll das Finanzamt befreien können (§ 146b Abs. 4 AO-E mit § 148 AO). Weitere Ausnahmen soll eine Verordnung regeln, bisher ohne Beispiel aus der Gastronomie.

Ist ein Kassensystem in der Gastronomie Pflicht?

Heute nicht. § 146a AO regelt nur, was für eine elektronische Kasse gilt, wenn du eine nutzt. Die Wahl liegt heute bei dir. Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll eine elektronische Kasse ab 2028 Pflicht werden, wenn dein Gesamtumsatz 100.000 € überschreitet und keine Ausnahme greift.

Ist die Bonpflicht in der Gastronomie gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, wenn du eine elektronische Kasse nutzt (§ 146a Abs. 2 AO): Beleg zu jedem Verkauf, auf Papier oder elektronisch. Der Gast muss ihn nicht mitnehmen. Mit offener Ladenkasse gibt es diese Pflicht nicht, eine Quittung darf der Gast aber verlangen (§ 368 BGB).

Was passiert, wenn meine Kasse keine TSE hat?

Dann droht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 6 AO ein Bußgeld bis 25.000 €, wenn dadurch Steuern verkürzt werden können. Die Übergangsfrist für alte, nicht aufrüstbare Kassen endete am 31.12.2022 (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Sprich sofort mit deinem Kassenanbieter und deinem Steuerberater.

Zählen Kartenzahlungen zur 12.000-Euro-Grenze?

Laut Entwurf nicht: Die Ausnahme betrifft den „Umsatz mit Bargeld“ (§ 146b Abs. 1 Satz 2 AO-E). Kartenzahlungen zählen aber zum Gesamtumsatz, also zur 100.000-€-Schwelle. Auch Kartenzahlungen sollen laut Entwurfsbegründung über die elektronische Kasse laufen; die 12.000-Euro-Ausnahme soll nur für Betriebe gelten, die Bargeld annehmen.

Muss ich eine neue Kasse beim Finanzamt melden?

Ja, binnen eines Monats nach der Anschaffung, grundsätzlich über „Mein ELSTER“ (§ 146a Abs. 4 AO). Das gilt seit 01.01.2025, auch wenn du eine Kasse außer Betrieb nimmst. Eine offene Ladenkasse meldest du nicht. Laut Entwurf soll künftig auch jeder TSE-Wechsel gemeldet werden.

Fazit: Welches Jahr für dich zählt

  • Heute gibt es keine allgemeine Kassenpflicht. Elektronische Kassen brauchen TSE, Beleg und Meldung.
  • Laut Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ab 2028 eine elektronische Kasse Pflicht werden: über 100.000 € Gesamtumsatz, außer du nimmst Bargeld an und setzt weniger als 12.000 € bar um.
  • Für den Start soll dein Umsatz 2026 zählen. Lies ihn nach Jahresende getrennt nach bar und unbar ab.
  • Die Pflicht zum Papierbon soll laut Entwurf 2028 wegfallen, die Belegpflicht bleibt: Der Beleg soll digital werden.
  • Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.

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Quellen

Alle abgerufen am 30.09.2026, bundesrat.de am 01.10.2026.

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